Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
a. Für alle Rechtsgeschäfte von Lieferanten mit dem Konzernbereich (KB) Unternehmenskommunikation & Marketing gelten ausnahmslos die vorliegenden Bedingungen. Ausnahmenregelungen sind nur schriftlich möglich.
b. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Lieferanten werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten angenommen beziehungsweise entlohnt werden.
c. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Unabhängig von der jeweils involvierten Gesellschaft innerhalb der Asklepios Gruppe ist der Gerichtsstand der Sitz der Konzernmutter, also der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
d. Bei rechtlichen Streitigkeiten hat der KB das Wahlrecht, den Lieferanten vor einem Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten zunächst zur Regulierung auf das Schiedsgericht der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu verweisen.
II. Vertragsabschluss
Mit Belieferung des KB akzeptiert der Lieferant die vorrangige Geltung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch, wenn er auf einem Kostenvoranschlag (KVA) oder andernorts auf die (ausschließliche) Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Ab einem Warenwert von 500 Euro netto:
a. bedürfen Bestellungen, Vereinbarungen, oder Vertragsabschlüsse der Schriftform,
b. kommt ein Vertragsabschluss nur zustande, wenn der Lieferant zuvor einen KVA unter Bestätigung dieser Bedingungen übermittelt hat,
c. Rechtsgeschäfte aus einem Rahmenvertrag oder einem ähnlichen bestehenden Vertragsverhältnis sind hiervon nicht erfasst.
III. Preise
a. Es gelten die Preise gemäß KVA.
b. Ergeben sich nach Rechnungsstellung oder einer Lieferung ohne KVA binnen eines Zeitraums von 21 Werktagen Differenzen, gilt ein durchschnittlicher, verkehrsüblicher Marktpreis. Der KB legt zur Ermittlung dieses Preises wenigstens drei vergleichbare Angebote anderer Anbieter vor. Der durchschnittliche Preis dieser drei Angebote gilt als durchschnittlicher, verkehrsüblicher Marktpreis.
IV. Rechnung, Zahlung
a. Die Rechnung ist erst nach Lieferung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen bei Teillieferungen bedürfen zu ihrer Geltung der Schriftform.
b. Für die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gewährt der Lieferant eine Frist von zehn Arbeitstagen.
c. Für die Bearbeitung der Rechnung (Freigabeprozess im KB, Rechnungsbearbeitung in der Buchhaltung) gewährt der Lieferant eine weitere Frist von ebenfalls zehn Arbeitstagen.
d. Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und zweiter Mahnung ein.
e. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte.
f. Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte stehen dem KB im gesetzlichen Umfang zu.
V. Lieferung, Leistungsort
a. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dem ausdrücklich zugestimmt wurde.
b. Die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware an dem Ort, an welchen die Ware gemäß Auftrag anzuliefern ist, trägt der Lieferant.
c. Der Lieferant setzt umweltfreundliche Verpackungen ein, welche eine Wiederverwendung beziehungsweise kostengünstige Entsorgung ermöglichen. Andernfalls hat der Lieferant die Kosten der Entsorgung zu übernehmen. Leihverpackungen gehen unfrei an den Lieferanten zurück.
d. Für Stückzahlen, Maße und andere relevante Kennzahlen sind ausschließlich die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte relevant.
e. Erkennt der Lieferant, dass ihm (aus welchem Grunde auch immer) die Lieferung nicht gemäß Vertrag/Angebot möglich ist, hat er den KB so rasch wie möglich zu benachrichtigen. Auf das Fehlen erforderlicher Informationen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne übermittelt bekommen hat.
f. Werden vereinbarte Termine versäumt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
g. Im Falle eines Lieferverzuges darf der KB nach Ablauf von 24 Stunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 Prozent des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag von der Rechnungssumme abziehen, höchstens jedoch sieben Prozent des Warenwertes.
VI. Geheimhaltung
a. Alle dem Lieferanten durch den KB zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten.
b. Werke oder Produkte, die gemäß den Vorgaben des KB individuell für Asklepios angefertigt wurden, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke eingesetzt noch Dritten vorgeschlagen beziehungsweise angeboten oder geliefert werden.
VII. Schlussbestimmungen
a. Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
b. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was dem Regelungswillen des KB bei Eingang einer Lieferbeziehung erkennbar entsprach.
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